Mietrecht: Die größten Irrtümer und Mythen. Der Vermieter hat kein Anrecht auf einen Zweitschlüssel. (Quelle: imago/Schöning)

Wenn es um die Rechte und Pflichten von Mietern geht, halten sich einige Legenden hartnäckig. So glauben viele Mieter, sie könnten die Kündigungsfrist verkürzen, indem sie dem Vermieter drei Nachmieter präsentieren. Doch nicht nur Mieter irren sich im Bezug auf ihre Rechte – auch Vermieter wissen oft nicht, was erlaubt ist.

Dass es für Mietwohnungen eine Kündigungsfrist von drei Monaten gibt, schützt den Mieter davor, dass er plötzlich ohne Bleibe dasteht. Allerdings kann das Einhalten der Frist sehr teuer werden, wenn man als Mieter selbst in eine neue Wohnung umziehen möchte.

1. Früher aus dem Vertrag mit drei Nachmietern

Meist kann man die neuen Räumlichkeiten schon beziehen, bevor die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Zum ohnehin schon kostspieligen Umzug kommt dann noch hinzu, dass man doppelt Miete zahlen muss. Das ist nicht angenehm, aber nur schwer zu umgehen. Entgegen der landläufigen Meinung verkürzt sich die Frist jedenfalls nicht, wenn man dem Vermieter drei potenzielle Nachmieter vorschlägt.

Zumindest gibt es keine rechtliche Grundlage für eine solche Regelung. Dass sich der Mietrechtmythos von den drei Nachmietern inzwischen schon seit Jahrzehnten hält, liegt vermutlich daran, dass sich viele Vermieter trotzdem auf einen solchen Handel einlassen. Immerhin sparen sie sich die nervige Vorauswahl bei der Suche nach geeigneten Mietern. Außerdem steht die Wohnung auf diese Weise nicht wochenlang leer.

2. Zweitschlüssel für den Vermieter

Mietrechtlegenden gibt es allerdings auch auf Vermieterseite. So glauben viele Hausbesitzer, dass sie selbstverständlich einen Zweitschlüssel zur vermieteten Wohnung besitzen dürfen. Immerhin handelt es sich ja um ihr Eigentum. Doch auch das ist ein Irrglaube. Der Mieter ist der einzige, der einen Schlüssel zu seiner Wohnung haben darf, es sei denn, beide Parteien haben sich darauf verständigt, dass der Vermieter einen Schlüssel besitzen darf.

Allerdings berechtigt ihn das nicht, ungefragt die Wohnung zu betreten. Vielmehr gelten unangekündigte Besuche als Hausfriedensbruch und können sogar ein rechtliches Nachspiel haben.

3. Partys erlaubt?

Eine weitere Mietrechtlegende, die sich seit Jahren hält, ist die Mär vom Recht auf Party. Demnach darf man angeblich einmal im Monat so richtig feiern. Das ist falsch. Man darf prinzipiell sogar jeden Tag feiern, sofern man sich ab 22 Uhr an die vorgeschriebene Nachtruhe hält und auch sonst die Nachbarn nicht belästigt. Das gilt für alle Festlichkeiten und Zusammenkünfte. Ein Recht auf Party gibt es nicht. Und wenn es doch mal ausgelassener zugehen soll, ist es ratsam, die Nachbarn vorher zu informieren, womöglich sogar einzuladen oder schon vorab um Entschuldigung zu bitten.

4. Kein Anspruch auf Übergabeprotokoll

Die meisten Mieter kennen es: Beim Ein- oder Auszug wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Zweck ist es, einvernehmlich den Zustand der Wohnung zu dokumentieren. Doch nicht jeder Vermieter erstellt solche Protokolle. Der Mieter hat dann keinen Anspruch darauf, dass ein gemeinsames Protokoll erstellt wird.

Weder Vermieter noch Mieter sind verpflichtet, ein gemeinsames Protokoll zu erstellen. Der Zustand der Wohnung kann aber auch nur von einer Seite protokolliert werden. Das hat aber in einem späteren Gerichtsprozess weniger Beweiskraft. Wollen Mieter ein Protokoll ohne Beteiligung des Vermieters erstellen, sollten sie Fotos machen oder neutrale Zeugen hinzuziehen.

5. Mietvertrag ab Unterschrift gültig

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass ein Mietvertrag erst bei Einzug gültig sei und man bis dahin noch jederzeit vom Mietvertrag zurücktreten könne. Doch sobald man die Unterschrift unter den Mietvertrag gesetzt hat, ist dieser gültig. Wer es sich anders überlegt, muss sich an die im Vertrag festgelegte Kündigungsfrist halten.

6. Kaution und letzte Miete

Ein Umzug ist teuer: Neben neuen Anschaffungen und Transport muss man meist doppelt Miete zahlen und womöglich auch noch eine Maklerprovision. Da kann es schon mal eng werden. Wie gut, dass man wenigstens die Kaution für die alte Wohnung zurück erhält. Wer allerdings glaubt, er könne sich deshalb die ausstehende Miete für die alte Wohnung sparen und sie mit der Kaution verrechnen lassen, der irrt. Die Miete muss bis zum letzten Tag bezahlt werden, ganz unabhängig davon, was mit der Kaution geschieht.

7. Kein gleiches Recht für alle Mieter

Entgegen der landläufigen Meinung, dass der Vermieter alle Mieter gleich behandeln muss, gibt es so etwas wie einen Gleichbehandlungsgrundsatz im Mietrecht nicht. Das heißt, der Vermieter darf durchaus bei einer Mietpartei die Miete erhöhen, und bei dessen Nachbarn nicht. Auch die Haustierhaltung kann er einzelnen Parteien erlauben, während er es deren Nachbarn verbietet.

8. Der Vermieter darf alles fragen

Vermieter erscheinen vor Abschluss eines Mietvertrages oft neugierig. Allerdings müssen Interessenten nicht alles verraten. Und bestimmte Dokumente müssen erst bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegt werden.

Auf diese drei Punkte sollten Sie als Mietinteressent bei einer Besichtigung achten:

Die Frage nach Kontaktdaten der bisherigen Vermieter ist unzulässig

Die Kontaktdaten sind zum einen für den Abschluss eines Mietvertrages nicht erforderlich und sie zu verlangen, widerspricht zum anderen dem Grundsatz der Direkterhebung, sagt Helga Block, die Landesbeauftragte für Datenschutz in Nordrhein-Westfalen.

Eine Kopie des Personalausweises zu verlangen, ist in der Regel nicht erlaubt

Auch darf die Seriennummer des Personalausweises nicht notiert werden. Name, Vorname und Anschrift darf ein Makler oder Vermieter aber von einem Interessenten erfragen. Diese Angaben dürfen auch durch die Vorlage des Personalausweises überprüft werden.

Vermieter verlangen eine Bonitätsauskunft

Vermieter wollen, dass Interessenten die Miete auch zahlen können. Nach Angaben der Datenschützer dürfen Vermieter aber keine allgemeine Auskunft, etwa von der Schufa, fordern. Denn diese enthält mehr Daten als Auskünfte, die speziell zur Weiterleitung an Dritte gedacht sind. Erst wenn der Abschluss des Mietvertrags bevorsteht, darf die Vorlage einer Bonitätsauskunft verlangt werden.

Quelle: sj, dpa-tmn, t-online.de

Mietrecht: 8 hatnäckige Irrtümer

Dumschat Matthias


Matthias Dumschat, Diplom Betriebswirt-FH. Nach dem Studium Tätigkeit, für in einem Bankenverband und Rechenzentrum. Seit 1997 selbständiger Immobilienmakler.


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